Praxis

Meine Mitarbeiter wollen nicht vor die Kamera – was jetzt?

„Meine Leute machen das nicht mit.“ Diesen Satz höre ich im Erstgespräch öfter als jede Preisfrage. Er ist kein Grund, das Video zu begraben – er ist eine Anforderung an die Umsetzung. Hier steht, wie ein Video trotzdem funktioniert, und was du rechtlich beachten musst, wenn doch jemand mitmacht.

Warum die Scheu normal ist

Kaum jemand steht gern vor einer Kamera. Hinter dem „Ich will nicht“ steckt meistens keine Verweigerung, sondern eine konkrete Sorge: Ich weiß nicht, was ich sagen soll. Ich sehe komisch aus. Die Kollegen ziehen mich damit auf. Und: Das Ding bleibt für immer im Netz.

Diese Sorgen sind berechtigt – die letzte sogar juristisch, dazu weiter unten mehr. Nimm sie ernst, statt sie wegzureden. Wer überredet wurde, sieht im fertigen Video auch aus wie jemand, der überredet wurde: steife Schultern, auswendig gelernte Sätze, Blick zur Seite. Genau das schadet deinem Video mehr, als wenn die Person gar nicht darin vorkommt. Bewerber merken das erfahrungsgemäß sofort.

Fünf Wege zum Video, ohne jemanden zu überreden

1. Die Arbeit zeigen statt die Person. Hände am Werkstück, Werkzeug, Material, der Ablauf von der Anlieferung bis zur fertigen Montage – gefilmt von hinten oder über die Schulter. Am Hinterkopf erkennt niemand deine Leute wieder – aber man sieht, wie bei dir gearbeitet wird. Für einen Imagefilm trägt das oft schon die halbe Laufzeit.

2. Du sprichst, dein Team arbeitet. Du als Inhaber übernimmst den Text, dein Team ist im Bild bei der Arbeit – ohne O-Ton, ohne frontale Kameraposition. Das nimmt allen anderen den Druck und funktioniert bei kleinen Betrieben sehr gut, weil du ohnehin das Gesicht deines Unternehmens bist.

3. Voice-over statt Interview. Der Ton entsteht ohne Kamera: im Nebenraum, im Sitzen, mit dem Rücken zu mir. Für viele fällt damit die halbe Hemmung weg, weil kein Objektiv im Gesicht hängt. Die Stimme ist echt, die Sätze sind echt – nur das Kamerabild zeigt währenddessen die Arbeit.

4. Die Freiwilligen nehmen. In fast jedem Betrieb gibt es ein bis zwei Leute, die Lust darauf haben. Zwei gute O-Töne tragen ein Recruitingvideo – du brauchst nicht die halbe Belegschaft vor der Kamera. Frag offen im Team, wer mag, statt jemanden zu benennen.

5. Den Azubi fragen. Für Recruiting ist das nach meiner Erfahrung ohnehin oft die bessere Besetzung: Wer sich auf deine Ausbildungsstelle bewirbt, will jemanden sehen, der da steht, wo er selbst hinwill – nicht den Meister mit 30 Jahren Berufserfahrung.

Was rechtlich gilt, wenn doch jemand mitmacht

Vorweg: Ich bin kein Anwalt, und das hier ersetzt keine Rechtsberatung. Die Grundlagen solltest du trotzdem kennen, bevor die Kamera läuft.

Das Recht am eigenen Bild steht in § 22 KunstUrhG. Der erste Satz lautet: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“ Für dein Video heißt das schlicht: ohne Einwilligung keine Veröffentlichung. Ob dieser Paragraf für Mitarbeiterfotos neben der DSGVO überhaupt noch gilt, ist juristisch nicht abschließend geklärt – an der Einwilligung führt aber so oder so kein Weg vorbei.

Im Betrieb kommt § 26 Absatz 2 BDSG dazu, und der Absatz regelt drei Dinge, die in der Praxis gern untergehen. Erstens die Form: Die Einwilligung hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Zweitens die Aufklärung: Du musst die Person in Textform über den Zweck der Datenverarbeitung und über ihr Widerrufsrecht nach Artikel 7 Absatz 3 DSGVO informieren. Drittens die Freiwilligkeit: Weil im Arbeitsverhältnis ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, sind laut Gesetz vor allem diese Abhängigkeit und die Umstände der Erteilung zu berücksichtigen. Im Klartext: Druck von oben macht eine Einwilligung angreifbar. Umgekehrt nennt derselbe Absatz auch, wann Freiwilligkeit vorliegen kann – etwa wenn Arbeitgeber und Beschäftigte gleichgelagerte Interessen verfolgen. Aus meiner Sicht trifft das auf ein Video zu, das den Betrieb und die Arbeit der Beschäftigten gut aussehen lässt – ob es im Einzelfall trägt, entscheidet aber nicht der Videograf.

Wie lange so eine Einwilligung hält, hat das Bundesarbeitsgericht am 19. Februar 2015 entschieden (Aktenzeichen 8 AZR 1011/13): Eine schriftlich und ohne Einschränkung erteilte Einwilligung endet nicht automatisch mit dem Arbeitsverhältnis – jedenfalls dann nicht, wenn der Film reinen Illustrationszwecken dient und keinen Inhalt transportiert, der sich auf die individuelle Person des Arbeitnehmers bezieht. In dem entschiedenen Fall war der Mitarbeiter nur kurz zu sehen – erkennbar zwar, aber nicht namentlich genannt und auch sonst nicht herausgestellt. Für einen wirksamen Widerruf hätte er dem Gericht zufolge einen Grund angeben müssen – das Ende des Arbeitsverhältnisses allein reichte dafür nicht. Für dich zählt die zweite Hälfte dieser Bedingung. Ein Recruitingvideo, in dem eine Mitarbeiterin namentlich auftritt und über ihren Job erzählt, ist genau kein reiner Illustrationsfilm. Entschieden hat das BAG diesen Fall nicht – angedeutet hat es aber, dass ein Arbeitnehmer, mit dessen Person oder Funktion geworben wird, dem nach seinem Ausscheiden entgegentreten kann. Verlass dich also nicht auf das Urteil als Freibrief: Es ist von 2015 und damit älter als die DSGVO. Wie ein Gericht denselben Fall heute bewerten würde, kann ich dir nicht sagen.

Praktisch heißt das für dich: Einwilligung schriftlich einholen, vor dem Dreh, mit Zweck und Kanälen darauf. Und wenn jemand später ernsthaft nicht mehr im Video sein will, nimm die Person heraus – auch wenn du rechtlich vielleicht nicht müsstest. Ein Mitarbeiter, der sich übergangen fühlt, kostet dich mehr als ein Nachschnitt.

Wie ich am Drehtag mit der Scheu umgehe

Kein Skript zum Auswendiglernen. Ich stelle Fragen, lasse die Kamera laufen und schneide hinterher heraus, was nicht sitzt – niemand muss einen Satz fehlerfrei aufsagen. Ich komme allein oder zu zweit, nicht mit einem sechsköpfigen Team und drei Scheinwerfern. Kollegen, die danebenstehen und grinsen, schicke ich freundlich weg; ein Publikum macht jede Aufnahme kaputt.

Und jeder darf jederzeit abbrechen. Das sage ich vorher, und ich meine es auch so. Wer weiß, dass er „nein“ sagen darf, sagt es erfahrungsgemäß selten.

Wann ich dir davon abrate

Wenn im Betrieb gerade Unruhe herrscht, lass die Interviews weg. Ein Video zeigt die Stimmung im Team, es macht sie nicht. Frische Kündigungen, ein schwelender Konflikt, ein Wechsel in der Führung: Dann wird auch ein freundlich geführtes Interview zäh, und du siehst es im Ergebnis. Warte, bis es sich beruhigt hat – und dreh erst mal die Arbeit, nicht die Leute.

Und noch etwas: Wenn dein Team geschlossen ablehnt, ist das ein Signal. Meist geht es dann nicht um die Kamera, sondern darum, wie im Betrieb kommuniziert wird. Das lässt sich nicht wegfilmen. Für den Anfang reichen dann Formate ohne Gesichter – kurze Clips von Projekten und Baustellen für Social Media etwa, mit denen dein Betrieb sichtbar wird, ohne dass jemand ins Rampenlicht muss.

Unsicher, ob das bei deinem Team klappt?

Erzähl mir im kostenlosen Erstgespräch, wie dein Betrieb aufgestellt ist – ich finde mit dir ein Format, das ohne Überredung funktioniert. Und wenn Video bei dir gerade nicht passt, sage ich dir das auch.

Kostenloses Erstgespräch

FAQ

Kurz nachgefragt

Funktioniert ein Recruitingvideo ganz ohne O-Töne?

Ja, wenn es dafür etwas anderes zeigt: den Arbeitsplatz, den Ablauf, die Ausstattung, das Team bei der Arbeit. Dazu dein eigener Text als Sprecherstimme. Ein O-Ton von einem Kollegen macht das Video glaubwürdiger – aber ein Video ohne O-Ton bringt dir mehr als gar keins.

Muss ich die Einwilligung schriftlich einholen?

§ 26 Absatz 2 BDSG verlangt für Einwilligungen im Beschäftigungsverhältnis schriftliche oder elektronische Form, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. In der Praxis heißt das: hol sie schriftlich ein, und zwar vor dem Dreh. Ich bringe ein Formular mit. Prüfen lassen solltest du es trotzdem von jemandem, der Rechtsberatung anbieten darf – ich darf das nicht.

Ein Mitarbeiter kündigt – muss das Video dann runter?

Das Bundesarbeitsgericht hat am 19. Februar 2015 entschieden (Aktenzeichen 8 AZR 1011/13), dass eine schriftlich und ohne Einschränkung erteilte Einwilligung nicht automatisch mit dem Arbeitsverhältnis endet – jedenfalls dann, wenn der Film reinen Illustrationszwecken dient und die einzelne Person darin nicht herausgestellt wird. Für ein Video, in dem genau diese Person im Mittelpunkt steht, hat das Gericht nicht entschieden – angedeutet hat es aber, dass jemand, mit dessen Person geworben wird, dem nach dem Ausscheiden entgegentreten kann. Das Urteil stammt aus der Zeit vor der DSGVO – verlass dich also nicht darauf als Freibrief. Mein Rat: Wer ernsthaft nicht mehr drin sein will, kommt raus.